Mitteilung an die Inhaber von Überbringersparbüchern
Überbringerpapiere und Überbringersparbücher, deren Guthaben mehr als 100.- Euro beträgt und seit mehr als 10 Jahren nicht mehr bewegt worden sind, fallen unter die Kategorie „schlafende Einlagen“ (siehe Ges. Nr. 266 vom 23.12.2005 Art. 1 Abs. 343 und 345 und VPR Nr. 116 vom 22.06.2007).
Unter Beachtung der diesbezüglich vom Gesetz vorgesehenen Informationspflicht werden die Inhaber der genannten Sparbücher eingeladen, uns innerhalb von 180 Tagen nach Ablauf der 10 Jahre ab letzter Bewegung oder, falls die 10 Jahre bereits verstrichen sind, ab Veröffentlichung dieser Mitteilung in den Schalterräumen unserer Bank Anweisungen zu erteilen.
Der Sparvertrag erlischt nicht, wenn innerhalb der genannten Frist von 180 Tagen eine Bewegung auf Veranlassung des Inhabers stattfindet.
Für den Fall, dass keinerlei Verfügung erfolgt, wird darauf hingewiesen, dass der Sparvertrag nach Ablauf der genannten Frist erlischt und der entsprechende Betrag dem im Art. 1 Abs. 343 des Ges. Nr. 266/2005 angesprochenen Fonds abgeführt wird. Dieser Fonds hat den Zweck, die Sparer zu entschädigen, die infolge einer Anlage am Finanzmarkt geschädigt worden sind.
Die Listen der schon gelöschten Geschäftsverbindungen, deren Guthaben dem vorn angeführten Fonds zugeführt worden sind, können auf der Internetseite des Wirtschafts- und Finanzministeriums http://depositidormienti.mef.gov.it konsultiert werden.
Die Zuständigkeit zur Annahme und Veröffentlichung der schlafenden Geschäftsverbindungen wurde mit Wirkung 01.01.2011 an die CONSAP Spa (Concessionaria Servizi Assicurativi Pubblici) übertragen. Die Anfrage kann über die Internetseite www.consap.it gemacht werden.
Die Liste der "schlafend" gewordenen Einlagen finden Sie in der Datenbank Transparenz unter "schlafende" Geschäftsverbindungen.
(siehe Link)
Mitteilung an die Inhaber von Überbringersparbüchern.pdf